Förderverein

Freunde derGeschwister-Scholl-Schule Sigmaringen

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Link: fgss-sigmaringen.de

Satzung

Vereinssatzung

"Verein der Freunde der Geschwister-Scholl-Schule Sigmaringen"



§ 1 Name, Sitz, GeschäftsjahrDer Verein trägt den Namen: „Freunde der Geschwister-Scholl-Schule Sigmaringen“Der Sitz des Vereins ist Sigmaringen.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (01.08. bis 31.07.)

§ 2 Ziel und Zweck des VereinsZweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung durch die ideelle und materielle Unterstützung der pädagogischen Aufgaben der Geschwister-Scholl-Schule Sigmaringen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:Öffentlichkeitsarbeit

Gewinnung von Mitgliedern

Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen

Gewährung von Hilfen und Zuschössen für schulische Veranstaltungen sowie Unterstützung von Schulprojekten und Arbeitsgemeinschaften

Beschaffung von Ausstattungsgegenständen für die Schule

Unterstützung von Aktivitäten, die der Gemeinschaftserziehung dienen (z.B. Klassenfahrten, Wandertage, Schullandheimaufenthalte)

Unterstützung benachteiligter Schülerinnen und Schüler.§ 3 GemeinnützigkeitDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 MitgliederMitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

Der Verein hat folgende Mitglieder: ordentliche Mitglieder

jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)

Ehrenmitglieder Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie können von der Beitragszahlung befreit werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Eine Beitragsrückzahlung erfolgt prinzipiell nicht.

Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen trotz zweier schriftlicher Mahnungen im Rückstand ist.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.§ 5 BeiträgeDie Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sindder Vorstand

der erweiterte Vorstand

die Mitgliederversammlung§ 7 Vorstand Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden sowie dem Kassierer. Ist ein Schriftführer gewählt, so ist dieser ebenfalls Mitglied des Vorstands im Sinne des §26 BGB. Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder durch je zwei Mitglieder des übrigen Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und zu unterzeichnen.

§ 8 Erweiterter VorstandDer erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§7, Abs. (1)) sowie kraft Amtesdem Schulleiter

dem Elternbeiratsvorsitzenden Haben Schulleiter oder Elternbeiratsvorsitzender als ordentliche Mitglieder bereits Ämter im Vorstand übernommen, können sie auf Wunsch eine Ersatzperson aus dem Lehrerkollegium bzw. dem Elternbeirat in den erweiterten Vorstand entsenden.

Die Mitgliederversammlung kann die Einführung von weiteren Ämtern im erweiterten Vorstand (z.B. Beiräte) beschließen.

Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt den Vorstand des Vereins bei der Durchführung seiner Aufgaben.§ 9 MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens jährlich einmal einberufen.Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:Entgegennahme des Jahresberichts

Entgegennahme des Kassenberichts

Entlastung des Vorstands

Wahl des Vorstands

Festsetzung des Mitgliedbeitrags

Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks sowie Auflösung des VereinsDie Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen mit Ausnahme von Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks sowie Auflösung des Vereins, für die die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung sowie zur Wahl des Vorstands können in einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung geregelt werden.§ 10 SatzungsänderungFür den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.§ 11 Auflösung des Vereins und VermögensbindungFür den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit derin der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sigmaringen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Geschwister-Scholl-Schule zu verwenden hat.